Rechtsprechung
AG Hamburg-Harburg, 23.10.2020 - 619 Ls 263/20 |
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Harburg, 23.10.2020 - 619 Ls 263/20
- LG Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20
- BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
Wird zitiert von ...
- LG Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20
Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit, …
Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15, verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und zweimal 3 Monaten nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter weiterer Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20, verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Darüber hinaus wurde der Angeklagte - dies ist im Bundeszentralregisterauszug vom 21.01.2021 noch nicht enthalten - mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20, rechtskräftig seit 23.10.2020, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt.
Weiter beruhen die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.01.2021, der vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde, sowie der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15 (BZR Ziffer 6), sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20 (s. oben A.II.).
Der Angeklagten hat die gegenständlichen Taten allesamt vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20 (Tatzeitpunkt 31.10.2019), und auch vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15 (Tatzeitpunkte 2014), begangen.